Der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) ist zum 07. November 2020 ausgelaufen und durch den neuen Medienstaatsvertrag (MStV) ersetzt worden. Daraus ergeben sich für alle Unternehmen, die auf Ihrer Homepage auch redaktionelle Beiträge, wie z.B. Blogbeiträge, journalistische/redaktionelle Artikel und sog. meinungsbildende Äußerungen, vorhalten, Änderungspflichten im Hinblick auf das eigene Impressum.
So ergab sich bislang aus § 55 RStV die Pflicht für die vorstehend genannten Beiträge einen sog. „redaktionell Verantwortlichen“ zu benennen. Häufig fanden sich daher Angaben wie „Gesetzlich vorgeschriebene Angaben (§§ 5, 6 TMG, 55 Abs. 2 RStV)“ oder „Redaktionell Verantwortlich gemäß § 55 Abs. 2 RStV“ im Impressum. Diese Angaben müssen jetzt angepasst werden und der Verweis auf § 55 Abs. 2 RStV muss durch die korrespondierende neue Regelung in § 18 Abs. 2 MStV ersetzt werden. Zudem muss gemäß § 18 Abs. 3 MStV künftig auch darüber aufgeklärt werden, wenn Beiträge automatisch geteilt werden (z.B. Blog-Beiträge der Homepage auf Dienste wie Twitter).
Reine Online- und Webshops, die keinerlei redaktionelle Beiträge auf ihrer Homepage haben, sind von der Anpassung nicht betroffen, da sie auch bislang nach dem „alten“ RStV“ keine entsprechende Angabe machen mussten. Allen anderen ist aber eine rasche Anpassung zu empfehlen, um ein korrektes Impressum auszuweisen und sich nicht der Gefahr möglicher Abmahnungen auszusetzen. Ob und unter welchen Voraussetzungen künftig für Verstöße in diesem Bereich Abmahnungen drohen, wird sich aber auch durch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs noch einmal ändern (vgl. hierzu unseren Blog-Beitrag).
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