Die Insolvenzantragspflicht wird erneut, nunmehr bis Ende April 2021 ausgesetzt. Das wurde am 19. Januar 2021 in der Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder beschlossen.
Die Aussetzung gilt jedoch NUR für Geschäftsleiter von Unternehmen, die einen Anspruch auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie haben und rechtzeitig einen entsprechenden, aussichtsreichen Antrag gestellt haben.
Bitte beachten Sie:
Sollten die Voraussetzungen zur Erlangung der vorgenannten Hilfsprogramme nicht erfüllt sein, gilt die Insolvenzantragspflicht zur Vermeidung einer Haftung der Geschäftsleiter wie folgt:
Bei Zahlungsunfähigkeit: Antragstellung spätestens innerhalb von 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit
Bei Überschuldung: Antragstellung spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Eintritt der Überschuldung
Chance nutzen, Sanierungsoptionen prüfen!
Es gilt jetzt die Chance zu nutzen, entsprechende Hilfsprogramme zu beantragen und gleichzeitig etwaige Sanierungsoptionen wie z.B. Schutzschrimverfahren, Eigenverwaltung, StaRUG zu prüfen, um vorbereitet zu sein, sobald die Hilfsprogramme enden und Hilfen (teilweise) zurückgezahlt werden müssen.
Wir beraten Sie gern. Schauen Sie sich auch unsere weiteren Blogbeiträge dazu an:
Eine Gratwanderung – Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit
„Schutzschirmverfahren“ und „Eigenverwaltung“ als Sanierungsoption – Ein Ausweg aus der Krise?
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Überschuldung bis zum 31.12.2020 verlängert – Für Sanierungsoptionen tickt jetzt die Uhr
Weitere Details zu dem Beschluss vom 19. Januar 2021 (Verlängerung und Ausweitung der bisherigen Corona-Maßnahmen) finden Sie hier:
2021-01-19-mpk-data.pdf (bundesregierung.de)
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