Mit großer Spannung wurde die Verhandlung am 26. Januar 2022 vor dem Bundesgerichtshof erwartet, wo erstmals ein Fall zu der Thematik der Betriebsschließungsversicherungen in der Covid-19-Pandemie verhandelt wurde.
Die Bundesrichter entschieden, dass dem Versicherungsnehmer Ansprüche aus Betriebsschließungsversicherung wegen pandemiebedingter Schließung seiner Gaststätte in Schleswig-Holstein nicht zustehen.
Zwar setze der Eintritt des Versicherungsfalls nicht die Verwirklichung einer aus dem Betrieb selbst erwachsenden, sogenannten intrinsischen Infektionsgefahr voraus. Jedoch sei ein Versicherungsfall deshalb abzulehnen, weil das Coronavirus in dem Katalog der in den Versicherungsbedingungen aufgezählten Krankheiten und Erregern nicht genannt wird. Dieser Katalog zähle die versicherten Infektionsgefahren abschließend auf. Das könne auch ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer hinreichend klar erkennen. Ein AGB-rechtlicher Verstoß gegen das sog. Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) liege nicht vor, da die dort genannten meldepflichtigen Krankheiten hinreichend klar und deutlich abschließend definiert werden.
Die dem BGH-Fall zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen können als „Standardbedingungen“ bezeichnet werden, welche in einer Vielzahl von Fällen verwendet wurden. Somit ist diese Entscheidung eine echte Grundsatzentscheidung. Für viele Versicherungsnehmer besteht somit keine Hoffnung mehr darauf, von ihrer Versicherung eine Entschädigung zu erhalten.
Jedoch: Für alle Versicherten, die abweichend vom Standard formulierte Bedingungen vereinbart haben, besteht noch Hoffnung. Soweit hier nicht bereits Klage erhoben wurde, lohnt sich eine Überprüfung durch den erfahrenen Versicherungsanwalt. Denn neben der Frage des Deckungsumfangs bestehen noch andere ungeklärte Rechtsfragen, zu denen der BGH voraussichtlich in weiteren ihm zur Entscheidung vorliegenden Verfahren Stellung nehmen dürfte.
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