Am 1. April 2024 ist in Deutschland das neue Cannabisgesetz in Kraft getreten, das den Konsum und Besitz von Cannabis in bestimmten Mengen legalisiert. Diese Gesetzesänderung bringt neue Herausforderungen und Fragestellungen für das deutsche Arbeitsrecht mit sich, insbesondere im Hinblick auf den Umgang mit Cannabis am Arbeitsplatz.
Auch wenn es jetzt legal ist, Cannabis bis zu einer gewissen Grenze zu besitzen, bedeutet das nicht automatisch, dass der Konsum am Arbeitsplatz erlaubt ist. Arbeitgeber sind weiterhin berechtigt, von ihren Mitarbeitern zu verlangen, dass sie nicht unter Einfluss von Substanzen arbeiten, die ihre Arbeitsleistung beeinträchtigen oder Risiken für den Betrieb oder andere Arbeitnehmer begründen können.
Der Konsum von Cannabis während der Arbeitszeit, in den Pausen und vor Arbeitsbeginn ist grundsätzlich nicht ausdrücklich verboten, es sei denn, es besteht ein gesetzliches oder betriebliches Verbot. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, ob dem Mitarbeiter die Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten mit der gebotenen Sorgfalt weiterhin möglich ist, ähnlich wie beim Konsum von Alkohol. Besondere gesetzliche Regelungen gelten z. B. für Berufskraftfahrer und Berufe mit besonderer Fürsorgepflicht, wie in Kindergärten, Schulen oder Pflegeeinrichtungen. Es besteht keine Veranlassung an der betrieblichen Umsetzbarkeit eines Verbots des Konsums von Cannabis während der Arbeitszeit und der Erbringung der Arbeitsleistung unter Cannabiseinfluss zu zweifeln, wenn dies in einem schlüssigen Kontext steht (wie z. B. einem generellen Verbot bezüglich aller potenziell bewusstseinsbeeinträchtigender Substanzen).
Wer gegen die gesetzlichen oder betrieblichen Vorschriften zum Konsum von Cannabis verstößt, kann arbeitsrechtliche Sanktionen riskieren. In diesen Fällen können Arbeitgeber betroffene Mitarbeiter abmahnen oder in schwerwiegenden Fällen auch fristlos kündigen, insbesondere bei Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit oder sicherheitskritischen Bereichen wie Berufskraftfahrern. Allerdings ist der Nachweis des Cannabiskonsums mitunter problematisch und muss eindeutig erbracht werden.
Auch der Versicherungsschutz kann ein Problem im Fall von Cannabis Konsum sein: Verursacht ein Mitarbeiter unter dem Einfluss von Cannabis einen Unfall, kann die Versicherung die Zahlung ablehnen und eine Entschädigung verweigern.
Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers erlaubt und gebietet es, Mitarbeiter zeitweise von ihrer Arbeitspflicht zu entbinden, sollten diese offensichtlich unter Einfluss von Cannabis stehen und Gefährdungen für sich, den Betriebslablauf oder andere Personen darstellen. Die wissentliche Beschäftigung eines offensichtlich nicht arbeitsfähigen Mitarbeiters im Falle eines Unfalls kann für den beschäftigenden Arbeitgeber unter Umständen sogar strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Der sicherste und einfachste Weg für klare Verhältnisse ist das gänzliche Verbot von Cannabisbesitz und -konsum auf dem Betriebsgelände. Ein Verbot kann durch betriebliche Anordnungen oder durch Niederschrift in Arbeitsverträgen oder Betriebsvereinbarungen erfolgen. Bei einem bestehenden Betriebsrat darf das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG und die Beteiligung nicht vergessen werden. Sollten bereits Regelungen zum Drogen- und Alkoholkonsum vorhanden sein, sollten diese geprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden.
Das Verbot von Cannabisbesitz und -konsum beschränkt sich auf das Betriebsgelände und die Arbeitszeit. Ausgenommen hiervon sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die auch in ihrer Freizeit bspw. durch Kleidung mit dem Arbeitgeber in Verbindung gebracht werden. Für Verhalten in der Freizeit können Arbeitgeber grundsätzlich keine Einschränkungen vorgeben, solange die Arbeitsfähigkeit der Mitarbeiter bei Arbeitsbeginn vorliegt oder wieder hergestellt ist.
Im Grundsatz sind Drogenscreenings freiwillig und daher nur mit Einwilligung der Mitarbeiter zulässig, da die Durchführung von Drogenscreenings einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und das Recht auf körperliche Unversehrtheit darstellt. Eine arbeitsvertragliche Verpflichtung ist jedoch bei einem bestehenden berechtigten Interesse des Arbeitgebers möglich. Dies kann beispielweise bei konkreten Hinweisen oder bestimmten Berufsfeldern. Die Erhebung und Verarbeitung der Testergebnisse unterliegen strengen datenschutzrechtlichen Vorgaben und müssen vertraulich behandelt werden.
Es liegt auf der Hand, dass die Cannabislegalisierung nicht zu unterschätzende Folgen für den betrieblichen Ablauf und den Umgang mit Mitarbeitern haben kann. Dies ist im Einzelfall und in Abhängigkeit der betrieblichen Besonderheiten zu evaluieren. Es ist bis zum Vorliegen von weiteren Gesetzen daher zu empfehlen, bereits vor Auftreten von Konflikten betriebliche Regelungen zum Umgang und ggf. dem Konsum mit Cannabis auf dem Betriebsgelände zu treffen oder bereits vorhandene Regelungen zu aktualisieren. Wenn Klarheit zum Cannabisbesitz und -konsum besteht, steht einer friedlichen und erfolgreichen Zusammenarbeit und einem Joint in der Freizeit nichts im Weg.
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