Christoph Schmitt für das Fussball Business Magazin: Ausgabe #14 I März 2019
Weitgehende Fehleinschätzung über zulässige Inhalte und Wirksamkeit von Vertragsklauseln prägt die Sportbranche!
Aktuell werden die massgeblichen Beziehungen der Beteiligten durch Verträge geregelt. Spielerverträge, Trainerverträge, Sponsorverträge, Lizenz- und Vermarktungsverträge teils von erheblichem wirtschaftlichem Gewicht prägen die Branche. Und nicht nur seit der Verhängung von Vertragsstrafen für die Kommunikation rund um vergoldete Steaks kommt es dabei immer mehr auf die Wirksamkeit der einzelnen Vertragsklauseln im Profisport an.
Im Glauben, es sei nach der Rechtslage noch zulässig zu vereinbaren was man auch wirklich wolle, spätestens wenn man über den relevanten Vertrag verhandelt habe, über sehen die Akteure der Branche (ebenso wie teils deren Rechtsberater) oft, das die von ihnen verwendeten Vertragsklauseln in der Regel nach der aktuellen Rechtsprechung AGB´s nach §§ 305 ff. BGB darstellen. Überraschende Klauseln, intransparente und auch einseitige Vertragsgestaltungen ohne Nachteilsausgleich für die andere Partei führen deshalb ins „juristische Aus“ führen. Solche Klauseln werden nämlich selbst bei Beteiligungen von Juristen auf allen Verhandlungsseiten heutzutage als unwirksam gebrandmarkt oder werden erst gar nicht Vertragsbestandteil.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn die einzelne Klausel ernsthaft zur Disposition gestellt wurde, tatsächlich über diese konkrete Klausel verhandelt wurde und bei komplexen Vertragsklauseln die andere Partei über die Tragweite und die Risiken der Klausel belehrt wurde.
Klauseln in Sportverträgen, welche vermeidbare Unklarheiten enthalten, eine Seite zu einseitigen Leistungsbestimmungen berechtigen ohne die Voraussetzungen hierfür im Vertrag klar zu beschreiben und einen Nachteilsausgleich für die andere Partei vorzusehen, Vertragsstrafen welche nicht zu der Vergütung der anderen Partei und der Schadenneigung durch die Pflichtverletzung relatiert sind, einseitige Kündigungsrechte oder Lösungsrechte vom Vertrag ohne Sachgrund, Abtretung von Persönlichkeitsrechten ohne angemessene Gegenleistung, stellen wie viele andere gebräuchliche Gestaltungen daher nach aktueller Rechtslage ein vermeidbares Eigentor dar. Dies gilt auch für die Vorlage deutschsprachiger Verträge an Profis, welche der deutschen Sprache nicht mächtig sind.
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