Das Jahr 2017 war für alle Unternehmen, die Arbeitnehmerüberlassung betreiben oder in Anspruch nehmen, aufregend. Eine tiefgreifende Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes hat ab dem 1. April 2017 zu zahlreichen Änderungen bei den rechtlichen Rahmenbedingungen geführt (wir berichteten: Die AÜG-Reform zum 1. April 2017 – Neustart bei der Leiharbeit?).
Schon jetzt tickt die Uhr an einer Stelle bedrohlich
Zum 1. Januar 2018 greift erstmals das „neue“ gesetzliche Equal Pay für grundsätzlich alle bereits seit dem 1. April 2017 an einen Entleiher überlassenen Leiharbeitnehmer (9-Monats-Frist). Für deren Arbeitsverhältnisse musste Equal Pay in vielen Fällen bisher nicht beachtet werden, weil durch die Anwendung eines einschlägigen Tarifvertrages hiervon abgewichen werden durfte. Dies gilt ab dem 1. Januar 2018 nur noch, wenn Leiharbeitnehmer vom Verleiher auf der Grundlage von Branchenzuschlagstarifverträgen vergütet werden.
Die Branchenzuschlagstarifverträge wurden von den Zeitarbeits-Arbeitgeberverbänden inzwischen nach Verhandlungen mit den Gewerkschaften der jeweiligen Einsatzbranche (z.B. Metall- und Elektroindustrie, Chemische Industrie) an die aktuelle Rechtslage angepasst. Hierzu musste insbesondere eine neue sechste Vergütungsstufe festgelegt werden, das sog. „tarifliche Equal Pay“. Erhält ein Leiharbeitnehmer dieses tarifliche Equal Pay spätestens nach 15 Monaten einer Überlassung und wurde ab der 7. Überlassungswoche mit einer stufenweisen Heranführung an Stufe 6 begonnen, können sich die beteiligten Unternehmen (Verleiher – Entleiher) auch künftig den nicht unerheblichen Aufwand zur Ermittlung der Equal Pay-Vergütung sparen – von den rechtlichen Unsicherheiten aufgrund diverser von den Gerichten noch nicht geklärten Streitfragen in diesem Zusammenhang ganz zu schweigen.
Unternehmen, die Arbeitnehmer verleihen oder Leiharbeitnehmer einsetzen, sollten sich daher dringend noch vor dem 1. Januar 2018 mit der Frage beschäftigen, ob sie rechtlich abgesichert in das neue Jahr starten oder noch die letzte Chance genutzt werden muss, um Risiken zu vermeiden.
Wir stehen Ihnen dabei gerne mit Rat und Tat zur Verfügung.
Kontakt
Goltsteinstraße 14 | 40211 Düsseldorf
Tel: +49 2 11 5 18 82-0 | Fax: +49 2 11 5 18 82-100
E-Mail: duesseldorf@hoffmannliebs.de
Partnerschaften
Informationen
© 2024 Hoffmann Liebs Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB
Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von YouTube.
Mehr erfahren
Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von YouTube.
Mehr erfahren
Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von YouTube.
Mehr erfahren
We need your consent before you can continue browsing our website. If you are under the age of 16 and wish to give your consent to volunteer services, you must ask your legal guardian for permission. We use cookies and other technologies on our website. Some of them are essential, while others help us to improve this website and your experience. Personal data can be processed (e.g. IP addresses), e.g. B. for personalized ads and content or ad and content measurement. For more information about how we use your data, see our Privacy Policy. You can revoke or adjust your selection at any time under Settings.
If you are under the age of 16 and wish to give your consent to volunteer services, you must ask your legal guardian for permission. We use cookies and other technologies on our website. Some of them are essential, while others help us to improve this website and your experience. Personal data can be processed (e.g. IP addresses), e.g. B. for personalized ads and content or ad and content measurement. For more information about how we use your data, see our Privacy Policy. Here you will find an overview of all cookies used. You can give your consent to entire categories or have further information displayed and thus only select certain cookies.