Künftige Anfechtungsfragen aus der Zeit des COVInsAG beleuchtet RA Dr. Volker Hees für das InsolvenzBlog.
Rückwirkend seit dem 1. März bis zum 31.Dezember 2020 gilt die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für die Überschuldung durch das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) sowie das Gesetz zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes.
Soweit in dieser Zeit die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt ist, ergeben sich aus § 2 COVInsAG umfassende Einschränkungen der Insolvenzanfechtung.
Es stellt sich daher die Frage, ob und inwieweit Insolvenzverwalter künftig gläubigerbenachteiligende Rechtshandlungen aus der Zeit März bis Dezember 2020 noch nach §§ 129 ff. InsO anfechten können. Dabei soll hier nur auf die Unanfechtbarkeit bestimmter Deckungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVInsAG eingegangen werden.
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