Kein Aprilscherz – Arbeit ohne Ende!
Am 1. April 2019 schrieb die Rheinische Post aus Düsseldorf: “Dutzende Mitarbeiter der Düsseldorfer Rheinbahn haben wegen eines Formulierungsfehlers in ihren Verträgen ein Anrecht auf ein lebenslanges Arbeitsverhältnis. Weil die entsprechende Formulierung vergessen wurde, endet der Vertrag nicht mit dem Eintritt ins Rentenalter. Zwischen 1980 und 2001 wurde der fehlerhafte Vordruck rund 100 Mal verwendet, sagte ein Sprecher unserer Redaktion. Von diesen Mitarbeitern befinden sich noch 37 im Betrieb. Betroffen ist nur die Verwaltung, nicht aber die Bus- oder Bahnfahrer.”
Die meisten Mitarbeiter wollen gar nicht so lange arbeiten, meinte die Zeitung, aber was wenn doch?
Arbeitsverhältnisse enden nicht mit dem Eintritt ins Regelrentenalter. Auch eine Kündigung aus diesem Grund ist unwirksam. Daher finden sich sowohl in Einzelarbeitsverträgen als auch in Tarifverträgen Vereinbarungen, wonach das Arbeitsverhältnis mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze enden soll. Solche Altersgrenzenregelungen können auch von Betriebsrat und Arbeitgeber in Betriebsvereinbarungen getroffen werden. Darin liegt keine Altersdiskriminierung, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) schon 2013 entschieden (BAG, Urteil vom 5. März 2013 – 1 AZR 417/12). Mit solchen Betriebsvereinbarungen können schlechte Arbeitsverträge unter Umständen geheilt werden.
Allerdings muss auf die rentennahen Arbeitnehmer bei der Einführung einer solchen Betriebsvereinbarung besonders Rücksicht genommen werden. In dem vom BAG am 21. Februar 2017 entschiedenen Fall (1 AZR 292/15) sollte ein altgedienter Mitarbeiter, der 44 Jahre auf der Grundlage eines mündlichen Arbeitsvertrages tätig war und kurz vor seinem 65. Geburtstag stand, mit der neu eingeführten Betriebsvereinbarung mit einer Regelaltersgrenze innerhalb von vier Monaten seinen Arbeitsplatz verlieren. Die Richter befanden das für unfair und forderten eine Übergangsregelung für rentennahe Arbeitnehmer.
Festhalten lässt sich, dass Arbeitgeber bei ungünstigen Altverträgen kollektive Altersgrenzenregelungen mittels Betriebsvereinbarungen weitgehend rechtssicher gestalten können.
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