OVG Hamburg, Beschluss vom 26.02.2018 – 5 Bs 93/17
Nach und nach häufen sich die gerichtlichen Entscheidungen zu datenschutzrechtlichen Fragestellungen. Hierzu können neben den Zivilgerichten auch – wie im vorliegenden Fall – die Verwaltungsgerichte berufen sein, wenn Handlungen der Datenschutzbehörden Gegenstand der rechtlichen Auseinandersetzungen sind. Das Oberverwaltungsgericht Hamburg (OVG Hamburg) hatte nun eine sofort vollziehbare Untersagungsverfügung des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationssicherheit zu beurteilen.
Ausgangspunkt für die Entscheidung des OVG Hamburg waren die neuen Nutzungsbedingungen und Datenschutzrichtlinien von WhatsApp. Diese hatte das Unternehmen, das von Facebook im Jahre 2014 übernommen wurde, Ende August 2016 bekannt gegeben. Die WhatsApp-Nutzer wurden darin informiert, dass Facebook beabsichtigt, verschiedene Daten von WhatsApp zu verarbeiten. Die Nutzer wurden diesbezüglich um ihre Zustimmung gebeten, allerdings schlussendlich mit der Konsequenz, dass sie ohne die Zustimmung WhatsApp nicht weiter nutzen konnten.
Aufgrund dessen hat der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz- und Informationssicherheit eine sofort vollziehbare Untersagungsverfügung gegen Facebook erlassen, die es Facebook untersagte, personenbezogene Daten von deutschen WhatsApp-Nutzern zu verwenden. Gegen diese Verfügung legte Facebook Widerspruch ein und begehrte durch Inanspruchnahme der Gerichte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Nachdem das VG Hamburg dieses Begehren im Wesentlichen ablehnte, hatte das OVG den Fall zu entscheiden.
Das OVG Hamburg vertritt die Ansicht, dass eine wirksame Einwilligung der Betroffenen im datenschutzrechtlichen Sinne nicht vorliegt. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die Betroffenen auf den vorgesehenen Zweck der Verarbeitung und auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen sind. Außerdem bedürfe die Einwilligung einer besonderen Hervorhebung. Durch die gesetzlichen Vorgaben solle verhindert werden, dass die Einwilligung im sog. „Kleingedruckten“ versteckt werde. Aus diesem Grund verbieten sich pauschal gehaltene Erklärungen, die den Betroffenen die Möglichkeit nehmen, die Tragweite ihres Einverständnisses zu überblicken. Dies sei mit den gesetzlichen Anforderungen an eine Einwilligung nicht vereinbar.
Die Entscheidung des OVG Hamburg ist ein weiteres Beispiel dafür, dass die Gerichte die gesetzlichen Anforderungen an datenschutzrechtliche Einwilligungen sehr ernst nehmen und diese mitunter streng auslegen. Zwar lässt die Entscheidung des Gerichts ausdrücklich sehr viele Fragen offen. So äußert sich das Gericht beispielsweise nicht abschließend zur Rechtmäßigkeit der beanstandeten Untersagungsverfügung, der Anwendbarkeit deutschen Datenschutzrechts und der Zuständigkeit der Hamburger Behörde für ein Vorgehen gegen Facebook mit Sitz in Irland.
Dies wird einem möglichen Hauptverfahren vorbehalten bleiben. Für Unternehmen wird es bis zur endgültigen Klärung all dieser Fragen aber wichtig sein, alle Einwilligungserklärungen umfassend zu prüfen. Die Erklärungen sollten zwingend die vom Gesetzgeber vorgesehenen Transparenzanforderungen erfüllen und ein freiwillige Entscheidung des Betroffenen ermöglichen.
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