BAG, Urteil vom 25. September 2018 – 8 AZR 26/18 (PM)
Hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf die Verzugspauschale in Höhe von EUR 40,00, wenn sein Arbeitgeber das Gehalt zu spät überweist? Das BAG hat mit Urteil vom 25. September 2018 (8 AZR 26/18), von dem bisher nur die Pressemitteilung vorliegt, diese kontrovers diskutierte, für die Praxis sehr wichtige Streitfrage geklärt und erfreulicherweise entschieden, dass ein solcher Anspruch nicht besteht.
Ausgangslage
Die Ausgangslage für die Arbeitgeberseite war schlecht, da beide Vorinstanzen dem klagenden Arbeitnehmer Recht gegeben und festgestellt hatten, dass dieser nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB Anspruch auf die Verzugspauschale hat. Auch einige andere Landesarbeitsgerichte hatten diese Auffassung bis zuletzt (vgl. LAG Niedersachsen, Urt. v. 26. Juli 2018 – 6 Sa 1094/17) vertreten, doch einig war man sich hier ebenso wenig wie in der juristischen Literatur.
Die dem Streit zugrundeliegende Vorschrift war 2014 eingeführt worden ohne zu regeln, ob sie sich auf die Gehaltszahlung im Arbeitsverhältnis auswirken soll. Arbeitnehmervertreter nutzten die Rechtunsicherheit und machten in den letzten Jahren regelmäßig Verzugspauschalen geltend, gerade in Annahmeverzugssituationen entstanden somit bis dato nicht bekannte finanzielle Risiken.
Begründung
Zur Begründung ihrer Entscheidung führen die Erfurter Richter aus, dass § 288 Abs. 5 BGB zwar grundsätzlich auch in Fällen Anwendung findet, in denen sich der Arbeitgeber mit der Zahlung von Arbeitsentgelt in Verzug befindet. Allerdings schließe § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Anspruch der obsiegenden Partei gegen die unterlegene Partei auf Erstattung der Anwaltskosten u.Ä. in der I. Instanz aus, sondern auch einen entsprechenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch. Davon sei auch der Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB erfasst und so im Ergebnis ausgeschlossen.
Bewertung
Die mit der Entscheidung eintretende Rechtssicherheit ist zu begrüßen. Über die Verzugspauschale müssen sich Arbeitsvertragsparteien künftig nicht mehr streiten und die diversen unterschiedlich ausgefallenen Urteile der Landesarbeitsgerichte sind Geschichte. Doch auch im Ergebnis überzeugt das Urteil der Erfurter Richter. Denn schon bisher haben diese geurteilt, dass § 12 a Abs. 1 Satz ArbGG neben dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch auch entsprechende materiell-rechtliche Erstattungsansprüche ausschließt. Würde man nun § 288 Abs. 5 BGB anwenden und Arbeitnehmern die Verzugspauschale zusprechen, entstünden Wertungswidersprüche.
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