Negativzinsvereinbarungen für Kundeneinlagen –
sag niemals nie!
I. Die Ausgangslage
„Negativzins“, „Guthabengebühr” oder „Verwahrentgelt“ – Begriffe, die in Zeiten des Niedrigzinsumfeldes nicht zuletzt in der Tagespresse regelmäßig im Zusammenhang mit dem Einlagengeschäft von Bankkunden fallen.
Der Entwicklung am Markt ist abzulesen, dass mehr und mehr Kreditinstitute dem bisher zurückhaltenden Trend folgen und zumindest in bestimmten Kundensegmenten (z. B. Großkunden) Vereinbarungen über die Berechnung von negativen Zinsen für Einlagen abschließen werden. Denn hinreichende Erträge mit Kundengeldern zu erwirtschaften und Kunden mittels Einlagenverzinsung daran teilhaben zu lassen, ist im Niedrigzinsumfeld auf Dauer eine kaum noch lösbare Aufgabe. Ertragschancen im Kreditgeschäft sind wegen des Zinstiefs beschränkt. Die Einlagensicherung kostet Geld. Für Einlagen bei der EZB werden Kreditinstituten (aktuell dauerhaft) negative Zinsen berechnet. Allein diese Fakten für sich reichen aus, um das eigene Geschäftsmodell auf zusätzliche Ertragsquellen zu überprüfen.
Die Vereinbarung negativer Zinsen für Kundeneinlagen ist daher kein Tabubruch, sondern unternehmerisch unumgänglich.
II. Unser Beratungsangebot
Wir verfügen über eine langjährige, ausgewiesene Expertise im Bankvertragsrecht und im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Wir kennen zudem den aktuellen Markt und die gängigen Gestaltungsthemen bei Negativzinsvereinbarungen sowie die rechtlich nicht zu unterschätzenden Fallstricke, die bei unzulässiger vertraglicher Gestaltung in der Zukunft Rückzahlungsrisiken ganzer Kundengruppen begründen können.
Wenn Sie als Kreditinstitut das Thema negative Zinsen für Kundeneinlagen in Ihrem Haus umsetzen möchten, stehen wir Ihnen gerne mit unserer rechtlichen Beratung zur Seite. Wir helfen Ihnen dabei,
• maßgeschneiderte und in Ihr bisheriges Vertragswesen eingebettete Vertragslösungen (z. B. für Neu- und Bestandskunden),
• für von Ihnen ins Auge gefasste Produkte und Kundensegmente (z. B. Sichteinlagen,Tagesgelder, Großkunden/Firmenkunden),
• unter Berücksichtigung Ihrer wirtschaftlichen und vertrieblichen Vorstellungen (z. B. Konditionen, Freibeträge, Anpassungsmöglichkeiten) und
• mit der nötigen Sensibilität in der Kundenkommunikation umzusetzen.
Aber auch, wenn das Thema in Ihrem Hause weiterhin nur theoretischen Status hat und Sie zunächst abwarten möchten, wie sich das Marktumfeld entwickelt, zeigen wir Ihnen gerne die für Sie rechtlich relevanten „Leitplanken” auf. Dann können Sie im Bedarfsfall schnell reagieren, ohne vom Marktumfeld abgehangen zu werden. Denn eine Umsetzung erfordert intern erfahrungsgemäß – neben der rein rechtlichen Gestaltung – zeitintensive organisatorische, technische und vertriebliche Maßnahmen.
Sprechen Sie uns gerne an.
Kontakt
Goltsteinstraße 14 | 40211 Düsseldorf
Tel: +49 2 11 5 18 82-0 | Fax: +49 2 11 5 18 82-100
E-Mail: duesseldorf@hoffmannliebs.de
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