Erhält ein Arbeitnehmer in Deutschland eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung, regelt das Betriebsrentengesetz, dass der Pensionssicherungsverein die Leistungen der Altersversorgung im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers übernimmt. Gleiches gilt für nicht beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sowie für Fremdgeschäftsführer. Für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer gilt der gesetzliche Insolvenzschutz jedoch nicht!
Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer sind solche, die alleine oder mit anderen Gesellschafter-Geschäftsführern gemeinsam mind. 50 % Kapitalbeteiligung haben und dabei keine Minderheitsbeteiligte (unter 10 %) sind. Für sie kann ein Insolvenzschutz nur auf privatrechtlicher Ebene erreicht werden. Da bei sind wichtige inhaltliche und formelle Voraussetzungen zu berücksichtigen.
Die Nichtbeachtung dieser Anforderungen kann bei Insolvenz der GmbH fatale Konsequenzen für die Altersversorgung des Geschäftsführers haben.
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