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Neben einer praxistauglichen Unterscheidung zwischen der Beleidigung, der üblen Nachrede und der Verleumdung diskutiert das StrafArbeit-Duo außerdem über die auch in den Medien kontrovers behandelte Fragestellung, wie „frei“ das Recht auf freie Meinungsäußerung tatsächlich auszulegen ist – beziehungsweise ob und inwieweit sich selbst stark diffamierende Äußerungen einem Zugriff von außen entziehen können, wenn sie in vertraulichen Umgebungen getätigt werden.
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