In Musterverträgen über Wohnraummiete findet sich trotz aller Einschränkungen durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach wie vor sehr verbreitet die Regelung, dass der Mieter bestimmte Schönheitsreparaturen „im Allgemeinen“ nach 5, 8 oder 10 Jahren durchzuführen hat.
Diese unterstellte Renovierungsbedürftigkeit nach einer gewissen Zeit hat sich wohl auch die Antidiskriminierungsstelle des Bundes zu Herzen genommen, die in ihrem Evaluationsgutachten zum 10. Geburtstag des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) einige Nachbesserungen an dem zum 18. August 2006 in Kraft getretenen Gesetz fordert. Die Zweckmäßigkeit und Umsetzbarkeit der geforderten Änderungen sollen im Folgenden beleuchtet werden.
I. „Kosmetische“ Änderungen
Die Antidiskriminierungsstelle fordert, wie von verschiedenen Seiten bereits zur Einführung des Gesetzes bemerkt (vgl. Präambel Nr. 6 der Richtlinie 2000/43/EG), den Begriff der „Rasse“ nicht in einer Form zu verwenden, die das Bestehen verschiedener menschlicher Rassen möglich erscheinen lässt und schlägt daher die Formulierung „rassistische Diskriminierung“ vor. Dies ist insoweit nachvollziehbar, als diese Formulierung den Denkfehler bereits in der grundlegenden Differenzierung und nicht erst in der daraus folgenden Benachteiligung offenbart. Die Bundesregierung setzte demgegenüber auf die Signalwirkung des Wortes „Rasse“, während der Rassenlehre gleichzeitig entschieden entgegengetreten werden soll (BT-Drs. 16/1780, 31).
Darüber hinaus fordert die Antidiskriminierungsstelle die grundlegende Ersetzung des Begriffs „Benachteiligung“ durch „Diskriminierung“ zur Anpassung an den internationalen Sprachgebrauch. Zutreffend und auch aus der Beratungspraxis bekannt ist zwar insoweit, dass der Begriff der Diskriminierung im internationalen Zusammenhang grundsätzlich leichter zu vermitteln ist. Die Antidiskriminierungsstelle lässt hierbei jedoch die Gesetzessystematik außer Acht, wonach zwischen zulässigen und unzulässigen Ungleichbehandlungen unterschieden wird. Das Begriffspaar der „zulässigen Diskriminierung“ würde jedoch aufgrund seiner negativen Belegung den handelnden Personen nicht gerecht.
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