Die aktuelle Initiative der Regierung Chinas zur Einführung eines Sozialkreditsystems greift die im Jahr 2014 veröffentlichte „Richtlinie des Aufbaus eines Sozialkreditsystems” wieder auf. Hintergrund dieses Plans ist das bisherige Fehlen eines einheitlichen Kreditmeldesystems über das Sozialverhalten in China. Dadurch mangelt es der Gesellschaft an einem geeigneten System zur Erfassung persönlicher sowie geschäftlicher Kreditrekords. Das Ziel des Sozialkreditsystems ist es daher, den Status quo zu verbessern, insbesondere die verwerflichen Handlungen zu bekämpfen und die Integrität der Gesellschaft insgesamt zu stärken.
Das Sozialkreditsystem soll aufgrund dessen sämtliche gesellschaftlichen Bereich erfassen: Neben natürlichen Personen werden auch Unternehmen und soziale Organisationen sowie der öffentliche Sektor und die Justiz einer Aufsicht unterliegen. Zur Verwirklichung dieser Kontrolle über Unternehmen werden die Aufsichtsbehörden (z. B. Marktaufsicht, Zoll-, Steuer- sowie Umweltschutzbehörden und andere Regierungsabteilungen) systematisch zusammenarbeiten und entsprechende Regelungen für verschiedene Geschäftsbereiche erstellen. Auf Grundlage der zu erhebenden Informationen und Daten werden die Unternehmen bewertet. Auf diese Weise sollen die vertrauensunwürdigen Unternehmen diszipliniert und die vertrauenswürdigen Unternehmen belohnt werden.
Nach den Leitlinien des chinesischen Staatsrates werden hauptsächlich die folgenden Aktionen diszipliniert:
1. Handlungen, die die körperliche Gesundheit und das Leben ernsthaft gefährden;
2. Handlungen, die die faire Marktwettbewerbsordnung und die soziale Ordnung ernsthaft beschädigen;
3. Weigerungen, gesetzliche Verpflichtungen zu erfüllen, vor allem die Weigerung, eine Gerichtsentscheidung zu befolgen, wenn der Betroffene dazu eigentlich fähig ist.
Gegenwärtig stellen verschiedene Regierungsabteilungen noch verfeinerte Maßstäbe dafür auf, wann ein schwerwiegender Verhaltensverstoß anzunehmen sein soll. In diesem Zusammenhang wurden bereits Verordnungen herausgegeben, die die Unehrlichkeit in verschiedenen Bereichen definieren. Unternehmen, die derartige Verhaltensweisen zeigen, werden von Behörden zunächst aufmerksam beobachtet und ggf. auf die sog. „schwarze Liste“ gesetzt. Das bedeutet, dass sie genauer untersucht und überwacht werden. Ihre geschäftlichen Tätigkeiten unterliegen bestimmten Einschränkung. Dies gilt auch für deren gesetzliche Vertreter und identifizierte Hauptverantwortliche, bei denen das Konsumverhalten stark eingeschränkt wird, damit das dadurch eingesparte Geld deren Gläubiger zur Verfügung steht. In schlimmeren Fällen werden Ausreisen untersagt. Die Betroffenen werden veröffentlicht.
Sofern ein Unternehmen hingegen über einen positiven Kreditrekord verfügt, etwa weil dauernd keine negativen Kreditaufzeichnungen festzustellen sind, kann das Unternehmen die Vergünstigungen von Steuern, behördlicher Genehmigung und Finanzkrediten genießen.
Es muss allerdings darauf hingewiesen werden, dass nur schwerwiegende vertrauensunwürdigen Verhalten aufgezeichnet werden. Ferner kann ein Unternehmen durch Hilfsmaßnahme seinen Kreditrekord verbessern. Das zu disziplinierende Verhalten wird nicht neu definiert, sondern durch die Zusammenarbeit verschiedener Behörden mit Auswirkungen und Folgen auch in anderen Bereichen gleichmäßig behandelt. Daher besteht für ein Unternehmen mit guter Bonität kein zusätzliches Risiko, es kann vielmehr davon profitieren.
Für Unternehmen ist es jetzt erforderlich, sich auf dem aktuellsten Stand der neuen Vorschriften zu halten, insbesondere hinsichtlich der eigenen Geschäftsfelder, um zu überprüfen, ob ihrerseits vertrauensunwürdige Verhalten besteht. Aufgrund der Vielzahl der veröffentlichten Vorschriften sollte bei Bedarf die professionelle Unterstützung eines Rechtsanwalts in Anspruch genommen werden. Gleichzeitig sollte der Kreditstatus der Geschäftspartner untersucht werden, um etwaige Beeinträchtigung eigener Geschäftstätigkeit zu vermeiden.
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