Für zehn Produktgruppen, darunter elektronische Displays, Geschirrspüler, Waschmaschinen und Kühlschränke, gelten ab März 2021 strengere Anforderungen an ihre Energieeffizienz. Die produktrechtlich verantwortlichen Hersteller und Importeure dürfen dann nur noch Geräte auf den Markt bereitstellen, wenn sie Ersatzteile und Reparaturanleitungen vorhalten. Zudem müssen Ersatzteile mit allgemein verfügbaren Werkzeugen und ohne dauerhafte Beschädigung am Gerät ausgewechselt werden können. Auch die Energieverbrauchskennzeichnung wird für diese Produktgruppen geändert.
Hintergrund
Bereits seit dem Jahr 2005 verfolgt die Europäische Union das Ziel, durch die Festlegung von Anforderungen an die Produktgestaltung den Energieverbrauch zu verringern. Die insofern zentrale Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG (gilt für energieverbrauchsrelevante Produkte) bildet zusammen mit der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EU) 2017/1369 den Rechtsrahmen zur Festlegung von harmonisierten Ökodesign-Anforderungen für bestimmte Produkte und deren Energieverbrauchskennzeichnung. Die Ausformung der produktgruppenspezifischen Vorgaben erfolgt durch delegierte Verordnungen.
Neuerungen im Überblick
Die neuen Anforderungen, die in den bereits im Oktober 2019 verabschiedeten delegierten Verordnungen für die einzelnen Produktgruppen festgelegt wurden, finden größtenteils ab dem 1. März 2021 Anwendung.
Die Verordnung (EU) 2019/1782 der Kommission zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an externe Netzteile gilt hingegen bereits seit dem 1. April 2020 und enthält neue Vorschriften für die Angaben, die den Endnutzern, den Marktaufsichtsbehörden und anderen Beteiligten bereitzustellen sind. Dazu zählt auch eine neue Gestaltung der Typenschilder, mit denen die in Verkehr gebrachten Produkte zu versehen sind.
Im Übrigen stehen neben Anforderungen an die Energieeffizienz und die Energieverbrauchskennzeichnung erstmals auch Anforderungen an die Reparierbarkeit der Produkte. Ab dem Inverkehrbringen des letzten Exemplars müssen Hersteller (je nach Produktgruppe) sieben bis zehn Jahre lang Ersatzteile zur Verfügung stellen. Eine Lieferung muss binnen maximal 15 Arbeitstagen nach Bestelleingang erfolgen. All diese Teile müssen mit allgemein verfügbaren Werkzeugen wechselbar sein.
Für welche Geräte gelten die Verordnungen?
Die Verordnungen umfassen folgende Produktgruppen: Kühlgeräte, Waschmaschinen und Waschtrockner, Geschirrspüler, elektronische Displays (einschließlich Fernsehgeräte), Lichtquellen und separate Betriebsgeräte, externe Netzteile, Elektromotoren, Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion (z. B. Kühlgeräte in Supermärkten, Verkaufsautomaten für Kaltgetränke), Transformatoren und Schweißgeräte.
Änderungen der Energieverbrauchskennzeichnung
Zusätzlich zu den neuen Ökodesign-Anforderungen gelten ab dem 1. März 2021 bei diesen Produktgruppen auch die neuen Vorgaben an die Energieverbrauchskennzeichnung. Aktuell werden Produkte nach ihrer Energieeffizienz (je nach Produktgruppe) in die Klassen G bis A+++ eingeteilt. Die „+“-Klassen werden nun generell abgeschafft und die Produkte damit wieder auf einer Skala von A bis G eingeordnet. Zudem müssen Labels auch einen QR-Code enthalten, über den weitere Informationen über das Produkt abgerufen werden können, die zuvor vom Verantwortlichen in die europäische Produktdatenbank eingespeist wurden.
Insofern müssen seit dem 1. November 2020 neu skalierte Label für die Produkte bereitgestellt und die Parameter des neuen Produktdatenblatts in die europäische Produktdatenbank eingetragen werden.
Herausforderungen für die Praxis
Im Zusammenhang mit der aktuellen COVID-19-Situation haben mehrere Mitgliedstaaten und Branchenverbände die Europäische Kommission auf (drohende) Schwierigkeiten bei der praktischen Umsetzung der Verpflichtungen hingewiesen. Die Kommission hat in ihrer Bekanntmachung 2020/C 182/02) vom 2. Juni 2020 klargestellt, dass weder sie noch irgendein Mitgliedstaat im Unionsrecht festgelegte verbindliche Fristen oder andere Verpflichtungen außer Acht lassen darf, außer wenn diese Fristen oder Pflichten in den anwendbaren Verfahren geändert werden.
Da bei der Durchsetzung von Unionsrecht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angemessen Rechnung getragen werden muss, kündigte die Kommission an, unter bestimmten (klar definierten) Bedingungen temporär von der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens abzusehen. Dies gilt allerdings für die Anforderungen hinsichtlich der Energieverbrauchskennzeichnung für den Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 1. März 2021. Für die Ökodesign-Vorgaben kann schon mangels ausdrücklicher Erklärung der Kommission nichts anderes gelten.
Folglich sollten die betroffenen Wirtschaftsakteure (Hersteller, Importeure, Lieferanten der o.g. Produktgruppen) auf die Einhaltung der neuen produkt- und kennzeichnungsrechtlichen Anforderungen und die Erfüllung der sie treffenden Pflichten achten.
Kontakt
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