BAG, Beschluss vom 19. Dezember 2017 – 1 ABR 32/16
Im Kampf gegen den Terrorismus sind Arbeitgeber ausdrücklich zum Handeln verpflichtet. Denn erscheint ein Mitarbeiter auf den sog. Anti-Terrorlisten der EU und wird an diesen Gehalt gezahlt, drohen empfindliche Sanktionen bis hin zur Freiheitsstrafe. Nur ein elektronischer Abgleich der Mitarbeiterdaten mit den Anti-Terrorlisten schließt die verbotene Zahlung von Gehältern an gelistete Personen zuverlässig aus.
In unserem Newsletter Mai 2016 hatten wir Ihnen die zentralen rechtlichen Aspekte des sog. Terrorlisten-Screenings von Arbeitnehmern vorgestellt. Zu diesem Zeitpunkt war die wichtige Frage nicht abschließend geklärt, ob dem Betriebsrat bei Terrorlisten-Screenings ein Mitbestimmungsrecht zusteht. Die im Jahr 2016 herrschende Auffassung ging von einem Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG aus. Dieser Auffassung hat das BAG nun eine klare Absage erteilt.
Die Entscheidung
Das BAG hat am 19. Dezember 2017 (1 ABR 32/16)entschieden, dass die Voraussetzungen eines Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG im Fall des Terrorlisten-Screenings nicht vorliegen. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG darf der Betriebsrat mitbestimmen, wenn technische Kontrolleinrichtungen eingesetzt werden, um das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern zu überwachen. Das Mitbestimmungsrecht zielt also darauf ab, Arbeitnehmer vor Beeinträchtigungen ihres Persönlichkeitsrechts durch den Einsatz technischer Überwachungseinrichtungen zu bewahren, die nicht durch schützenswerte Belange des Arbeitgebers gerechtfertigt und unverhältnismäßig sind. Nach der Rechtsprechung des BAG handelt es sich jedoch bei dem vorgenommenen Datenabgleich im Rahmen des Terrorlisten-Screenings nicht um eine technische Einrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, da sie nicht dazu bestimmt ist, das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern zu überwachen, sondern lediglich einen softwarebasierten namensbezogenen Datenabgleich durchführt. Die erzeugten Ergebnisse über einzelne Arbeitnehmer enthalten keine Aussage über ein tatsächliches betriebliches oder ein außerbetriebliches Verhalten mit Bezug zum Arbeitsverhältnis, so das BAG.
Bewertung
Das BAG hat mit seiner Entscheidung Licht ins Dunkel gebracht. Es zeigt sich dabei in Bezug auf den ansonsten sehr weiten Anwendungsbereich von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG sehr großzügig und folgt der bislang herrschenden Auffassung nicht. Für Unternehmen führt die Entscheidung zu einer nicht unerheblichen Arbeitsvereinfachung bei der Erfüllung ihrer Anti-Terror-Pflichten. Eine Betriebsvereinbarung über die Durchführung des Terrorlisten-Screenings ist in Zukunft wegen der nun geschaffenen Rechtsklarheit nicht mehr erforderlich, kann in der Praxis aber nichtsdestotrotz sinvoll sein, um die mit dem Screening verbundenen Prozesse transparent abzubilden.
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