Durch das Umsetzungsgesetz der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie vom 17. Juli 2017 (Richtlinie 2015/2366 (EU)) wurde § 270a BGB eingeführt. Diese Norm setzt Art. 62 der Richtlinie um und verbietet die Erhebung von Gebühren für die Nutzung bestimmter Zahlungsmittel (auch Surcharging genannt). Dabei verbietet die Regelung in § 270a Satz 1 BGB dem Wortlaut nach zunächst nur solche Entgelte, die für Zahlungen mittels einer SEPA-Überweisung, SEPA-Lastschrift oder mittels Kredit- und Debitkarten erfolgen. Das Verbot der Entgelte für Zahlungen mittels Kredit- oder Debitkarten gilt indes nur für Zahlungen, die gegenüber einem Verbraucher abgewickelt werden. Gegenüber Unternehmen können somit für solche Zahlungen weiterhin Gebühren erhoben werden.
Durch die Einführung des § 270a BGB wurde die bereits bestehende Regelung in § 312a Abs. 4 BGB ergänzt. Danach ist die Erhebung von Entgelten für ein Zahlungsmittel unzulässig, wenn keine alternative unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder wenn das Entgelt über diejenigen Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung eines Zahlungsmittels entstehen. Diese Regelung gilt auch weiterhin neben der Norm des § 270a BGB. In der Praxis bedeutet dies, dass Unternehmer, die gemäß § 270a BGB die kostenlose Zahlung mittels SEPA-Lastschrift, SEPA-Überweisung oder Kredit- und Debitkarten anbieten, für andere – zusätzliche – Zahlungsmethoden gemäß § 312a Abs. 4 BGB ein Entgelt verlangen dürfen. Voraussetzung bleibt jedoch, dass dieses Entgelt die Grenze der üblichen Kosten gemäß § 312a Abs. 4 BGB nicht überschreiten darf.
Problematisch gestaltet sich jedoch die Frage, ob auch Zahlungen, die mittels PayPals vom Anwendungsbereich des § 270a BGB erfasst werden und die Erhebung eines Entgelts somit als unzulässig anzusehen ist.
Bei dem Geschäftsmodell von PayPal können private Käufer und Verkäufer Benutzerkonten in Form von E-Geldkonten erstellen. Im Rahmen dieses E-Geldkontos werden verschiedene Zahlungsquellen genutzt. In erster Linie dient dabei das PayPal-Guthaben als Zahlungsquelle, wobei dieses durch einen E-Geld-Transfer mittels eines anderen PayPal-Kontos oder die Funktion „Geld einzahlen“ entstanden sein kann. Bei letzterer Alternative kann der PayPal-User sein Guthaben durch eine Überweisung oder eine Ermächtigung von PayPal zu einer Einziehung von seinem Bankkonto aufladen. Weiterhin hat der User auch die Möglichkeit, seine Konto- und Kreditkartendaten zu hinterlegen, sodass sein PayPal-Konto nachträglich ausgeglichen wird. Bisher wurde daher überwiegend die Auffassung vertreten, dass auch PayPal-Zahlungen vom Verbot des § 270a BGB umfasst sind, da diese letztendlich immer auf eine SEPA-Lastschrift oder SEPA-Überweisung zurückzuführen ist.
Diese Meinung vertrat auch die Wettbewerbszentrale und klagte gegen das Unternehmen FlixMobility GmbH (bekannt als Flixbus) vor dem Landgericht München. Dieses gab der Wettbewerbszentrale Recht, da nach Auffassung des Gerichts die Erhebung eines Entgelts von Flixbus für Zahlungen über PayPal und auch Sofortüberweisungen gegen das Verbot aus § 270a BGB verstieße. Flixbus ging daraufhin in die Berufung und bekam vom Oberlandesgericht München Recht zugesprochen. Nach Ansicht der Richter findet zwischen Endkäufer, also dem PayPal-User und dem Verkäufer lediglich ein Transfer von E-Geld und keine direkte SEPA-Überweisung oder SEPA-Lastschrift statt. Sowohl bei Zahlungen mittels PayPals, als auch bei einer Sofortüberweisung ist jeweils ein drittes Unternehmen eingeschaltet (PayPal (Europe) S.á r.l, S.C.A. und die Sofort GmbH), sodass allein im Verhältnis zwischen PayPal-Usern und PayPal bzw. der Sofort GmbH eine SEPA-Überweisung oder eine SEPA-Lastschrift vorliegt. Auf dieses Verhältnis kommt es jedoch bei der Anwendung des § 270a BGB nicht an. Auch eine analoge Anwendung des § 270a BGB auf E-Geld-Transfers würde nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht in Betracht kommen. Die Bundesregierung hätte keineswegs die Absicht gehabt, sämtliche Zahlungsweisen für Verbraucher kostenlos zu gestalten. Da das Oberlandesgericht München die Revision zum BGH zuließ, bleibt eine endgültige Entscheidung der Rechtsfragen abzuwarten.
Folgt man der Rechtsansicht des Oberlandesgerichts München, können mithin Online-Händler Entgelte für Zahlungen über PayPal und Sofortüberweisungen verlangen, soweit sie gemäß § 312a Abs. 4 BGB zusätzlich eine unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit anbieten oder das Entgelt für PayPal-Zahlungen oder Sofortüberweisungen nicht über die Kosten hinausgeht, die durch die Nutzung dieser Dienste entstehen. Im Falle von PayPal ist jedoch zusätzlich zu beachten, dass PayPal in seinen AGB die Erhebung eines Entgelts für PayPal-Zahlungen untersagt. Unabhängig von der Frage, ob eine solche Klausel nach deutschem Recht wirksam ist, sollten Unternehmen dies jedoch bei der Ausgestaltung ihres Online-Angebots beachten.
Bis zu einer endgültigen Klärung durch den BGH ist in jedem Fall sowohl für PayPal-Zahlungen als auch für Sofortüberweisungen Vorsicht geboten.
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