Zweite Chance für die Verzugspauschale im Arbeitsrecht?
In unserem Blog-Beitrag vom 24. Oktober 2018 „Aus und vorbei – Keine Verzugspauschale für Arbeitnehmer“ hatten wir Ihnen über das Urteil des BAG vom 25. September 2018 (8 AZR 26/18) berichtet, mit dem das BAG mit überzeugenden Argumenten entschieden hat, dass die in § 288 Abs. 5 BGB geregelte Verzugspauschale auf Arbeitsverhältnisse wegen § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG keine Anwendung findet.
Zwar wurde die Frage der Anwendbarkeit der Verzugspauschale auf Arbeitsverhältnisse zuvor sehr kontrovers diskutiert, dennoch überrascht es, dass kürzlich mehrere Arbeitsgerichte dem BAG ausdrücklich die Gefolgschaft verweigert haben:
Sowohl das ArbG Dortmund (Urteil vom 2. Oktober 2018 – 2 Ca 2092/18) und nach Äußerungen des DGB Rechtsschutzes auch das ArbG Bremen-Bremerhaven (Urteil vom 13. November 2018 – 6 Ca 6363/17) haben Arbeitnehmern nach Veröffentlichung der Entscheidung des BAG die Verzugspauschale gem. § 288 Abs. 5 BGB zugesprochen. Das ArbG Dortmund führt hierzu aus:
„Entgegen der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25.09.2018, 8 AZR 26/18, ist die Kammer weiterhin der Auffassung, dass eine Ausnahme für Arbeitsverhältnisse gesetzgeberisch nicht vorgenommen wurde. Zur Begründung wird auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 18.07.2018, 2 Sa 1828/17, zitiert nach Juris, Bezug genommen. Auch wenn bislang nur der Text der Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts zur oben genannten Entscheidung vorliegt, ist die Kammer der Auffassung, dass bei richtlinienkonformer Auslegung des § 288 Abs. 5 BGB eine Beschränkung des Verzugsschadensersatzanspruchs auf Entschädigung für sogenannte Beitreibungskosten nicht geboten ist.“
Bewertung
Derzeit ist noch nicht abzusehen, ob die Verzugspauschale im Arbeitsverhältnis tatsächlich eine zweite Chance bekommen wird. Wünschenswert ist dies nicht, denn sie führt aus Arbeitgebersicht insbesondere in Annahmeverzugssituationen zu zusätzlichen finanziellen Risiken und wird bzw. wurde bis zuletzt gerne als zusätzliches Druckmittel in Verhandlungen auf Arbeitnehmerseite verwendet. Es wäre daher zu begrüßen, wenn die Versuche der Arbeitsgerichte in Dortmund und Bremen-Bremerhaven, der Verzugspauschale im Arbeitsverhältnis eine zweite Chance zu geben, im Sande verlaufen würden.
Von der Bewertung des ArbG Dortmund, die Verzugspauschale müsse aufgrund einer richtlinienkonformen Auslegung des § 288 Abs. 5 BGB auf Arbeitsverhältnisse Anwendung finden, wird sich jedenfalls der 8. Senat des BAG nicht überzeugen lassen, da er diese Thematik in seinem Urteil sehr ausführlich behandelt und zu einem anderen Ergebnis kommt.
Es bleibt abzuwarten, ob die genannten erstinstanzlichen Urteile in der Berufungsinstanz aufgehoben werden. Falls dies nicht der Fall sein sollte, wäre es zu begrüßen, wenn sich das BAG noch einmal klarstellend äußern würde, damit die Frage der Anwendbarkeit der Verzugspauschale auf Arbeitsverhältnisse endgültig geklärt wird und Rechtssicherheit eintritt, da vorerst nicht mit einer klarstellenden Reaktion des Gesetzgebers zu rechnen ist.
Sollte sich ein anderer Senat des BAG der Entscheidung des 8. Senates nicht anschließen, müsste die Streitfrage durch Anrufung des Großen Senates geklärt werden. Dies ist nicht ausgeschlossen, da Verzugspauschalen häufig als „Annex“ zu unterschiedlichen Ansprüchen eingeklagt werden, sodass die damit verbundenen Fragen durchaus in der Zukunft noch von anderen BAG-Senaten zu entscheiden sind.
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